Michael Hartmann, Senior Consultant bei QM BÖRCHERS. CONSULTING + und Pflegeexperte erklärt das Strukturmodell und die Pflegestärkungsgesetze. Die Pflege in Deutschland wandelt sich. Nicht rasant, dafür aber kontinuierlich. Die Pflegestärkungsgesetze I und II sowie das Strukturmodell sind die Eckpfeiler der auch als „Pflegereform“ bezeichneten großen Reorganisation. Vor allem die Umsetzung des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation erfordert für viele Pflegeeinrichtungen eine professionelle Beratung, sowie Schulungen der Pflegefachkräfte im Umgang mit der neuen Dokumentationsform, so Experte Michael Hartmann.
Multiplikator
{loadposition position-10}Der 32jährige ist Seniorberater bei QM BÖRCHERS CONSULTING +, eine der führenden Unternehmensberatungen im Gesundheitswesen. Er ist vom Projektbüro des Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung als Multiplikator im Rahmen der Implementierungsstrategie zur Verschlankung der Pflegedokumentation zugelassen. Auf Grundlage der Schulungsunterlagen des Projektbüros EinSTEP darf Hartmann Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die Implementierung des Strukturmodells beraten und schulen. Hartmann nennt die wichtigsten Eckpunkte der neuen Dokumentationspraxis:
- Individualität und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen werden stärker beachtet.
- Die Fachlichkeit der Pflegekräfte tritt wieder mehr in den Fokus der individuellen Planung und Umsetzung des Pflegeprozesses.
- Die Grundstruktur des schriftlichen Pflegeprozesses besteht aus vier Schritten. Die Strukturierte Informationssammlung (SIS), auf deren Grundlage erfolgt die individuelle Maßnahmenplanung. Daraus wiederum resultiert eine veränderte Vorgehensweise in Bezug auf das Berichteblatt sowie das Festlegen entsprechender Evaluationsdaten.
- Begrenzung der Anamnese auf sechs pflegebezogene Themenfelder, etwa Mobilität und Beweglichkeit oder Leben in soziale Beziehungen.
- Praxisnahe fachliche Gestaltung im Umgang mit der Risikoeinschätzung (Matrix).
- Wegfall der bekannten Pflegeprozessplanung mit den Elementen Probleme, Ressourcen, Ziele und Maßnahmen.
- In der stationären Pflege keine Einzelleistungsnachweise in der Grundpflege für routinemäßig wiederkehrende Abläufe.
- Aufzeichnungen im Berichtblatt nur bei Abweichungen von der individuellen Maßnahmenplanung
- Verbindliche Vorgaben des internen QM sowie das Vorhandensein standardisierter Leistungsbeschreibungen bedingen eine haftungsrechtliche Absicherung.
Die Pflegestärkungsgesetze
Während sich das Strukturmodell ausschließlich an ambulante und stationäre Einrichtungen richtet, hat das Pflegestärkungsgesetz I seine Spuren sowohl in Pflegeeinrichtungen als auch in Privathaushalten hinterlassen. Mehr Leistung für Pflegebedürftige, mehr Betreuungskräfte und ein Pflegevorsorgefonds sind nur drei Beispiele daraus. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steht nun laut Hartmann die zweite Ausbaustufe ins Haus. Das Gesetzt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Anpassung der Leistungsansprüche für pflegeversicherte Personen soll zum 1. Januar 2017 folgen. Dann stünden vor allem der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Assessment (NBA) im Fokus, so Hartmann. Dies solle dafür sorgen, dass besonders Menschen mit Demenzerkrankungen gleichberechtigt Zugang zu Pflegeleistungen erhielten.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff
{loadposition position-11}„Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf besser erfasst. Die Leistungshöhe entscheidet künftig, was der Patient noch selbst kann und wo Unterstützung benötigt wird“, erklärt der Fachmann. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Patient an Demenz oder einem körperlichen Leiden erkrankt sei. Alle Pflegebedürftigen erhielten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung und die Unterstützung für sie soll früher einsetzen. Als Beispiel nennt Hartmann den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau zum alters- bzw. behindertengerechten Badezimmer. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt, dass mittelfristig bis zu 500.000 neue Berechtigte (zusätzliche) Unterstützungen erhalten könnten. Parallel sollen pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden.
Pflegegrade statt Stufen
Das neue Begutachtungs-Assessment (NBA) listet künftig fünf Pflegegrade statt bisher drei Pflegestufen. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichwertig bei der Bewertung eingebunden. Durch intensivere Befragungen der Betroffenen und Angehörigen sollen neue Erkenntnisse für die Einstufung gewonnen werden. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Interessanterweise bauen diese Bereiche auf die sechs pflegebezogenen Themenfelder des Strukturmodells zur Verschlankung der Pflegedokumentation auf, etwa Hilfen bei Alltagsverrichtungen und Präsenzzeiten von Pflegekräften, um nur zwei Beispiele zu nennen. „Aus diesem Grund gibt es schon jetzt Synergieeffekte bei Pflegeeinrichtungen, die das Modell anwenden“, berichtet Michael Hartmann. Er verweist darauf, dass außerdem kein Pflegebedürftiger durch die Umstellung der Systematik schlechter gestellt werden soll. Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung bekomme, erhalte diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang. So laute jedenfalls die Aussage des Ministers. Ende 2016 sollen alle Pflegebedürftigen automatisch in die neuen Pflegegrade eingestuft werden, ohne neue Antragstellung und Begutachtung.
Fazit
{loadposition position-12}Strukturmodell zur Verschlankung der Pflegedokumentation, Pflegestärkungsgesetze und politische Pläne – die „Pflegereform“ hat Fahrt aufgenommen. Vor allem aber ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen fahren mit professioneller Hilfe durch Berater und Multiplikatoren wie Michael Hartmann (rechts)sicher.