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Die Pflegestärkungsgesetze

Während sich das Strukturmodell ausschließlich an ambulante und stationäre Einrichtungen richtet, hat das Pflegestärkungsgesetz I seine Spuren sowohl in Pflegeeinrichtungen als auch in Privathaushalten hinterlassen. Mehr Leistung für Pflegebedürftige, mehr Betreuungskräfte und ein Pflegevorsorgefonds sind nur drei Beispiele daraus. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steht nun laut Hartmann die zweite Ausbaustufe ins Haus. Das Gesetzt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Anpassung der Leistungsansprüche für pflegeversicherte Personen soll zum 1. Januar 2017 folgen. Dann stünden vor allem der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Assessment (NBA) im Fokus, so Hartmann. Dies solle dafür sorgen, dass besonders Menschen mit Demenzerkrankungen gleichberechtigt Zugang zu Pflegeleistungen erhielten.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff

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„Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf besser erfasst. Die Leistungshöhe entscheidet künftig, was der Patient noch selbst kann und wo Unterstützung benötigt wird“, erklärt der Fachmann. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Patient an Demenz oder einem körperlichen Leiden erkrankt sei. Alle Pflegebedürftigen erhielten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung und die Unterstützung für sie soll früher einsetzen. Als Beispiel nennt Hartmann den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau zum alters- bzw. behindertengerechten Badezimmer. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt, dass mittelfristig bis zu 500.000 neue Berechtigte (zusätzliche) Unterstützungen erhalten könnten. Parallel sollen pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden.

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