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Im Februar diesen Jahres musste sich die Bundesregierung mit einer kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zum Fehlverhalten im Gesundheitswesen befassen. Ob Formen von Fehlverhalten zu- bzw. abgenommen haben (zum Beispiel bei Apotheken, Ärzten, Hilfsmitteln), kann die Bundesregierung aber auch nicht beantworten, da keine belastbaren Daten vorlägen. Im Hilfsmittelbereich ist nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen von einem Rückgang fragwürdiger Praktiken aufgrund der Regelungen in § 128 SGB V auszugehen. Die Bundesregierung habe dessen ungeachtet bemerkt, dass teilweise versucht werde, diese Regelungen gezielt zu umgehen, so dass man die weitere Entwicklung beobachten werde.

Offensichtlich haben Politiker die Kreativität der Marktteilnehmer und Rechtsanwälte sowie das übliche Zurechtbiegen der Regeln im Dschungel aus Abrechnungsbürokratie und anderer gesetzlicher Vorschriften unterschätzt. Im Arbeitsentwurf des GKV-Versorgungsgesetz, das zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, werden aus diesem Grund im § 128 SGB V der Heilmittelbereich sowie Beteiligungen von Ärzten an Unternehmen von Leistungserbringern mit aufgenommen.
Zusätzlich will die Politik unterbinden, dass zuweisende Ärzte und Operateure ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft bilden und hierfür eine Zulassung erhalten, um den Gewinn in Abhängigkeit von den Zuweisungszahlen zu verteilen.

Bei so vielen Neuregelungen im Kampf gegen Fehlverhalten im deutschen Gesundheitswesen hat auch der Deutsche Ärztetag in der letzten Woche einer „umfassenden Novellierung“ der ärztlichen Berufsordnung zugestimmt. Diese neue Berufsordnung soll sogenannten Anwendungsbeobachtungen, die zur Verdeckung unzulässiger Zuwendungen durchgeführt werden, einen Riegel vorschieben. Die nicht wirklich überzeugende Regelung sieht vor, dass künftig die Vergütung den Leistungen entsprechen müsse, die Ärzte für Hersteller oder Erbringer von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder Medizinprodukte erbringen. Verträge über solche Zusammenschlüsse sind schriftlich abzuschließen und sollen der zuständigen Ärztekammer vorgelegt werden, heißt es in der (Muster-)Berufsordnung.

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