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Dagegen will die Bundesregierung dem Bundesrat beim Thema Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nicht entgegenkommen. Die Länder plädieren dafür, den jetzigen Rechtszustand bei den Medizinischen Versorgungszentren beibehalten. Die Auffassung, MVZ „könnten nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder GmbH den notwendigen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung herstellen, widerspricht der Versorgungswirklichkeit“, betont der Bundesrat in seiner Stellungnahme. So befänden sich in Sachsen die existierenden MVZ zu 50 Prozent in der Trägerschaft von Krankenhäusern. Dabei spielten insbesondere MVZ, die von kommunalen Trägern getragen werden, „eine herausragende Rolle“. Ohne diese MVZ „wäre in einigen Regionen die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung nicht mehr in dem erforderlichen Maß sichergestellt“, heißt es weiter.

Die Bundesregierung lehnt einen Verzicht auf die Neuregelung ab. Für MVZ, die in der Vergangenheit in anderen als den künftig zugelassenen Rechtsformen gegründet wurden, gelte jedoch Bestandschutz. Zugelassene Krankenhäuser sollten im Übrigen auch künftig zur Gründung von MVZ „berechtigt bleiben“, schreibt die Regierung.

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