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"..., wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge".

Fraglich war bislang immer, ob Vertragsärzte unter die Begrifflichkeiten "Angestellter" bzw. "Beauftragter" zu fassen sind. Dies haben die Braunschweiger Richter nunmehr bejaht. Neu an der aktuellen Sichtweise der Braunschweiger Richter ist also, dass solche Fälle nunmehr nicht mehr nur unter dem Aspekt des ärztlichen Berufsrechts betrachtet werden, sondern eben auch strafrechtlich unter dem Aspekt des Bestechungsparagraphen. Vorgeworfen wurde dem Arzt, dass er im Gegenzug für den Mietkostenzuschuss und die Umbaukostenübernahme unter anderem bei den Verschreibungen von Zytostatika den zahlenden Apotheker bevorzugt habe. Strafbar nach § 299 StGB wäre ein solches Verhalten allerdings nur dann, wenn der Arzt als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil angenommen hätte.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig argumentierte, dass sich der Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen geriert habe, da es sich bei ihm um einen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsmacht beliehenen Verwaltungsträger handelt, anders ausgedrückt um einen Vertreter der Krankenkassen. Begründet hat dies die Staatsanwaltschaft damit, dass der Vertragsarzt im Namen der Krankenkassen das Rezept ausstelle, welches der Versicherte als Bote an den Apotheker übergebe. Der Arzt vermittle also den Kaufvertrag als Vertreter der Kassen.

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