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Der Fall: Der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig (Beschluss vom 23.02.2010 WS 17/10) hatte sich in einem durch die Staatsanwaltschaft initiierten Beschlussverfahren mit der Frage zu befassen, ob Ärzte sich der Bestechlichkeit nach § 299 StGB strafbar machen können.

Beschlusstenor  

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1. Bei einem niedergelassenen Kassenarzt handelt es sich um einen Beauftragten des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse i.S.d. § 299 StGB, soweit es um die Verordnung von Medikamenten geht.

2. Als Unrechtsvereinbarung i.S.d. § 299 StGB kommen insbesondere Verstöße gegen die in § 11 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verbotenen Handlungen (Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben) in Betracht.

Konkret ging es um einen Apotheker, der an einen Vertragsarzt neben einer Praxisumbaufinanzierung auch einen Mietkostenzuschuss in Höhe von ca. 2.000 € monatlich gezahlt hat. Das Besondere an dem Tatbestand des § 299 StGB ist, dass nur ganz bestimmte Personen mit besonderem Status darunter gefasst werden. Konkret heißt es in § 299 StGB:

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