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„Bei der Definition von dafür nötigen Qualitätsanforderungen für Ärztinnen und Ärzte sollte die Politik die im G-BA vertretene Expertise nutzen und diesen deshalb - so wie im Kabinettsentwurf vorgesehen - mit der weiteren Ausgestaltung der ambulanten spezialärztlichen Versorgung beauftragen. Bei der Umsetzung der bisherigen Regelungen zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus hat der G-BA schon seit Jahren bewiesen, dass er diese Aufgabe sachgerecht bewältigt.“

Kritik an vermeintlich langwierigen Abläufen in den Gremien des G-BA wies Siebig zurück: „Hier wird nach dem Prinzip „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ gearbeitet. Das führt zwar mitunter zu zeitlichen Verzögerungen, dafür werden die Beschlüsse dann aber auch von allen Akteuren gemeinsam getroffen. Im Konsens gefundene Lösungen erleichtern später deren praktische Umsetzung.“

Der Kabinettsentwurf für das GKV-VStG sieht unter anderem den neuen Versorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Versorgung vor (§ 116b SGB V): Niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte sowie Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sollen unter gleichen Qualifikationsvoraussetzungen Patientinnen und Patienten mit besonderen Krankheitsverläufen oder seltenen Erkrankungen behandeln können. Für die Konkretisierung soll gemäß dem Gesetzentwurf der G-BA entsprechende Richtlinien erarbeiten.

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