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Die neuen Rahmenvorgaben der Verwaltungsvorschrift sind im Übrigen so flexibel gestaltet, dass auf jede Sondersituation von den Ländern künftig durch eine Ergänzung des Rahmenüberwachungsprogramms nach § 3 umgehend reagiert werden kann. Hervorzuheben ist auch die in § 4 enthaltene Vorgabe, eine zentrale Koordinierungsstelle zu bestimmen.

Die letzten Monate haben gezeigt, dass wir eine schnelle Abstimmung zwischen Bundesoberbehörden und den Ländern dringend benötigen. Eine zentrale Stelle der Länder kann bei vielen Problemlagen sehr hilfreich sein.

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