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Wenn der Verbraucher sich für die Kostenerstattung entscheidet, rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) mit 2,3-fachem Satz ab. Das bedeutet, der Arzt bekommt mehr als das Doppelte der bisherigen Einnahmen. Die Kasse darf dem Patienten bei Anwendung der Kostenerstattung aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag erstatten. So entstehen hohe Differenzbeträge von mehr als 50 Prozent, auf denen der Verbraucher letztlich sitzen bleibt.

Im Vergleich zur GKV laufen den Privaten Krankenkassen die Kosten auf dramatische Weise davon, sie müssen ihren Versicherten von Jahr zu Jahr immer höhere Prämien in Rechnung stellen. Ein Grund: Ärzte behandeln Privatpatienten nicht nur unter gesundheitlichen, sondern auch unter Ertragsgesichtspunkten, zulasten der Versicherten. Diese Entwicklung droht mit der Kostenerstattung auch den gesetzlich Versicherten.

Welche gravierenden finanziellen Folgen auf die Versicherten zukommen würden, zeigt ein Beispiel:

Eine 68-jährige Frau geht mit Sehstörungen zum Augenarzt. Dort wird ein Glaukom (Grüner Star) diagnostiziert. Da sie sich für Kostenerstattung entschieden hat, erhält sie eine Honorarrechung. Diese beträgt 409 Euro, denn der Arzt hat nach GOÄ (2,3-fachem Satz) abgerechnet. Ihre Krankenkasse übernimmt davon 72 Euro, so dass sie für den Differenzbetrag von 337 Euro selbst aufkommen muss.

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