Foto: aboutpixel.deDas Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) und den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz) beschlossen.

Die Gesetzesentwürfe setzen die Einigung der Regierungskoalition vom 18. Juni 2007, weitere Branchen-Mindestlöhne über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und über das Mindestarbeitsbedingungengesetz zu ermöglichen, um.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Es wird durch die Neufassung klarer und verständlicher gestaltet. Inhaltlich haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

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  • Wird von einer neu aufgenommenen Branche erstmals ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gestellt, so ist mit diesem Antrag zunächst der Tarifausschuss zu befassen.
    Dieser erhält Gelegenheit, über die Branche hinausgehende Erwägungen in den Entscheidungsprozess mit einzubringen.
  • Für den Fall konkurrierender Tarifverträge in einer Branche werden dem Verordnungsgeber im Gesetz selbst Abwägungskriterien vorgegeben.
  • Ferner wird klargestellt, dass die Mindestlohntarifverträge ausnahmslos für alle in- und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verbindlich sind. Damit wird gleichzeitig den Vorgaben des europäischen Rechts Rechnung getragen.


Der Koalitionsausschuss hatte sich ferner darauf verständigt, Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 % das Angebot zu unterbreiten, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen zu werden und tarifliche Mindestlöhne zu vereinbaren. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag von Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche. Über die Aufnahme dieser Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wird im weiteren Verfahren entschieden. Der Koalitionsausschuss hat hierzu eine Koalitions-Arbeitsgruppe unter Leitung von Bundesminister Olaf Scholz eingesetzt. Die Branchenerweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist daher nicht Gegenstand des Kabinettsbeschlusses.

Das Mindestarbeitsbedingungengesetz soll nach seiner jetzigen Modernisierung für die Wirtschaftszweige gelten, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges bundesweit weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.

Ein dauerhaft einzurichtender Hauptausschuss prüft, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheidet, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Trifft der Hauptausschuss die Entscheidung, dass in einem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen, wird ein Fachausschuss gebildet. Der Fachausschuss legt die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien durch Beschluss fest. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet werden.

Die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gehen zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für die Zeit ihres Bestehens den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vor. Tarifverträge, mit denen die Tarifvertragsparteien diese ablösen, genießen ebenfalls Vorrang.

 

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