Foto: pixelquelle.deDas Sozialgericht Berlin untersagt der AOK Nord Ost vorläufig, willkürlich sortierte Pflegenoten zu veröffentlichen. In dem Beschluss wird die Form der Darstellung mittels Sortierfunktion als „eigenständige Wertung“ und „eindeutig nicht vereinbart“ bezeichnet. Das Sozialgericht folgt damit in einem zentralen Punkt der Argumentation der betroffenen Berliner Pflege­einrichtung und des VDAB (Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe e.V.), die gemeinsam Klage erhoben hatten.

Die AOK Nord Ost hatte zu ihrer Rechtfertigung argumentiert, dass die Sortierfunktion „benutzerfreundlich" sei. Dem widersprach das Gericht ausdrücklich und stellte fest, dass diese Sortierung von Prüfergebnissen im Internet eindeutig nicht vereinbart ist und auf einer unzulässigen eigenen Bewertung der AOK basiert.

„Das Gericht bestätigt damit unsere Argumentation, dass sich die AOK bei der Veröffentlichung der Pflegenoten vertragswidrig verhält“, so Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des VDAB in Berlin.  Zudem hatte sich die AOK Nordost damit verteidigt, dass es unerheblich sei, ob ihre Art der Veröffentlichung von den Vereinbarungen auf Bundesebene gedeckt sei. Auch hier hat das Sozialgericht Berlin Klarheit geschaffen. Weil es eindeutig nicht vereinbart sei, hat das Gericht die AOK Nordost dazu verpflichtet, diese vertragswidrige Veröffentlichung zu unterlassen.

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