Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz erklärt: "Die Bundesregierung hat heute auf meinen Vorschlag deutliche Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Instrument wird künftig noch attraktiver: Kurzarbeitergeld kann künftig bis zu 24 Monate gezahlt werden.

Und wir bieten den Unternehmen an, dass ab dem 7. Monat die Sozialversicherungsbeiträge voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Wir unterstützen damit alle Unternehmen, die an ihren Mitarbeitern festhalten wollen. Und wir geben Ihnen Planungssicherheit, damit sie wissen, dass sie bis Ende 2010 durchhalten können.

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Unser Signal ist klar. Wir spannen einen Schutzschirm für Arbeitplätze. Für über zwei Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist seit Jahresbeginn Kurzarbeit angezeigt worden.

In einzelnen Branchen ist Kurzarbeit für fast jeden Dritten Beschäftigten angemeldet worden. Allein in Baden-Württemberg haben die Unternehmen für 14 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeit angemeldet.

Die Zahlen belegen eindrucksvoll: Kurzarbeit ist das Instrument, um in der Krise Arbeit zu sichern.

Kurzarbeit ist für niemanden leicht. Kurzarbeit ist kein Urlaub. Die Arbeitnehmer verzichten auf einen Teil ihres Gehalts. Das bedeutet oft empfindliche Einbußen. Aber es ist allemal besser als Arbeitslosigkeit.

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Die Ausweitung der Kurzarbeit ist die richtige Antwort auf die Krise. Darin sind sich Regierung, Arbeitgeber und Gewerkschaften einig: Die heutigen Kabinettbeschlüsse gehen zurück auf Vorschläge, die ich gemeinsam mit dem DGB-Vorsitzenden Michael Sommer und dem BDA-Präsidenten Dieter Hundt erarbeitet habe. Das zeigt: Wir können die Krise meistern, wenn Sozialpartner und Regierung zusammenstehen.

Wir können Entlassungen vermeiden und Fachkräfte in den Betrieben halten, die wir nach der Krise dringend benötigen, um möglichst schnell wieder Wachstum und Beschäftigung zu schaffen."

Die Neuregelungen im Einzelnen:

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzar­beitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.

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Mit dieser Maßnahme wird für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Planungssicherheit hergestellt, wenn ihre Unternehmen von Auftragseinbrüchen betroffen sind. Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes sollen sie Phasen mit schlechter Auftragslage überstehen, ohne dabei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Las­ten der Arbeitslosenversicherung entlassen zu müssen. Die Arbeitslosenversicherung wird durch die Verlängerung nicht belastet, da durch den Bezug von Kurzarbeitergeld Arbeitslo­sigkeit vermieden wird. Die Arbeitgeber übernehmen weiterhin die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge, wenn nicht qualifiziert wird. Kurzarbeitergeld ist damit kostengünstiger als ein alterna­tiver Arbeitslosengeldbezug.

Außerdem hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurz­arbeitergeld beschlossen.

Mit den zu beschließenden gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkraft­treten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Vor­aussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversiche­rungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.

Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforder­lich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbre­chung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.

Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum 3. SGB IV-Änderungsgesetzes sein.

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