Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Quartetts von 3 Studenten und einem Professor gegen das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes zu dem Hessischen Studienbeitragsgesetz (HessStGH) nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig war.

Zur Begründung führte das höchste Gericht aus, die Beschwerdeführer hätten es versäumt, die Verletzung von Grundrechten geltend zu machen. Hätten sie sich u. a. auf das prozessuale Willkürverbot berufen, "wäre die Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen".

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Dieses Versäumnis der AStA, die ihre Verfassungsbeschwerde stellvertretend für 50.000 Studenten eingelegt hat, ist unverständlich, da ihr die zuvor eingereichte und durch die Medien bekannt gemachte Verfassungsbeschwerde des Studenten Niko Iordanov (Vertreten durch Rechtsanwalt Adam Rosenberg, Frankfurt am Main) vorgelegen hat,
der sich in seiner Begründung gerade darauf berufen hatte, dass die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshof willkürlich sei, in welcher es als rechtmäßig angesehen wurde, wenn in dem Studiengesetz Studenten als leistungsfähig angesehen wurden, wenn ihnen die Studiengebühren in Form eines Darlehens vorfinanziert werden.

Die Ansicht von Niko Iordanov, dass das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs willkürlich sei, fußte auf dem veröffentlichten Minderheitenvotum der vier Richter des Gerichts, die ihre Bedenken gegen diese Entscheidung darin gesondert zum Ausdruck brachten.

Link zur Verfassungsbeschwerde von Niko Iordanov bei Beck-Online: http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/Verfassungsbeschwerde_Studiengebuehren_13_06_08.pdf

Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der AStA: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100305_1bvr234908.html

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