vm_2020_logo.gifVersorgungsstrukturen für die Behandlung seltener Krankheiten im Krankenhaus bieten Sanitätshäusern attraktive Marktchancen! Für hochspezialisierte Leistungen, die Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sind Krankenhäuser seit 2005 berechtigt, ambulante Behandlungen durchzuführen. Die Details sind in § 116b SGB V geregelt. Um welche Krankheiten bzw. hochspezialisierten Leistungen es sich handelt wird im Katalog zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.

Die Behandlungen stellen besondere Anforderungen an Diagnostik und Therapie und Patienten sollen durch die spezialisierte Betreuung von versierten Fachärzten in entsprechenden Einrichtungen profitieren. Der Leistungskatalog ermöglicht geeigneten Krankenhäusern eine nicht zu unterschätzende Öffnung des Marktes für ambulante Leistungen und dies muss verstärkt von spezialisierten Orthopädie- und Reha-Technik Unternehmen genutzt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog regelmäßig und hat im August 2009 die Indikationsgruppen neuromuskuläre Erkrankungen und Skelettfehlbildungen aufgenommen. Neben den schon im letzten Jahr definierten rheumatischen und onkologischen Erkrankungen wird die ambulante Behandlung im Krankenhaus damit auch für die Orthopädie-, Reha- und Schuh-Technik immer interessanter. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung soll mit den an der Versorgung dieser Patienten beteiligten Einrichtungen und mit Patientenorganisationen erfolgen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat erst kürzlich in seinem Forschungsbericht über die Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit Seltenen Erkrankungen in Deutschland gefordert, dass eine verstärkte Implementierung von Spezialambulanzen und Referenzzentren, gemeinsame Versorgungsmodelle verschiedener Leistungserbringer sowie Shared-Care-Modelle mit Referenzzentren, Spezialambulanzen und wohnortnahen Leistungserbringern notwendig sind.

Für die Indikationsbereiche rheumatische und neuromuskuläre Erkrankungen sowie Skelettfehlbildungen und onkologische Erkrankungen werden in den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschuss explizit die Hilfsmittelberatung und Verordnung, die als Leistungsbereiche an Krankenhäusern zur Verfügung stehen müssen, genannt.
Zusätzlich sind alle Leistungserbringer zur ergebnisorientierten Dokumentation und Auswertung verpflichtet.

„Bei einer bundesweiten Prävalenz von 238.000 rheumatischen und 80.000 neuromuskulären Erkrankungen, die zukünftig vermehrt an speziellen Krankenhausambulanzen behandelt werden, liegt darin ein sehr attraktives Umsatzpotential vor allem für die Orthopädie- und individuelle Reha- Technik,“ sagt Thomas Bade, Geschäftsführer der Salenus GmbH.

Bundesweit existieren schon 59 zertifizierte neuromuskuläre Zentren und die regionale Verteilung ist so gewählt, dass eine wohnortnahe, qualifizierte Diagnose und Therapie von Patienten sichergestellt werden kann.

Krankenhäuser, die ambulante Behandlungen durchführen, unterliegen bei der Hilfsmittel- und orthopädietechnischen-Versorgung den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie niedergelassene Ärzte.

Die Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss gelten entsprechend und die Krankenhäuser sind berechtigt, Verordnungen für Hilfsmittel auszustellen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert in seinen Beschlüssen die diagnostischen und therapeutischen Prozeduren sowie die sächlichen und personellen Anforderungen. Der inhaltliche Fokus liegt dabei auf der qualitativ hochwertigen und spezialisierten Diagnostik sowie einer Therapie in interdisziplinären Behandlungsteams. So müssen alle Einrichtungen zur ambulanten Behandlung eine Dokumentation führen, durch die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlungen gewährleistet wird. Bei rheumatologischen Erkrankungen müssen zusätzlich die Leistungsbereiche Orthopädietechnik, Orthopädiemechanik und Orthopädieschuhmacher zur Verfügung stehen.

Im Hinblick auf den neu eingeführten § 128 SGB V und unzulässiger Kooperationen zwischen Krankenhaus und Sanitätshaus bieten die Beschlüsse zu den ambulanten Behandlungen erhebliche Rechtssicherheit. Laut Gemeinsamen Bundesausschuss sollen die hinzu zu ziehenden Disziplinen (Behandlungsteams) durch vertraglich vereinbarte Kooperationen eingebunden werden. Das bedeutet, dass Krankenhaus und Sanitätshaus die medizinisch gebotene Zusammenarbeit gegenüber den Patienten transparent kommunizieren müssen. Hierfür dürfen ausschließlich orthopädie- oder reha-technische sowie qualitätssichernde Aspekte eine Rolle spielen. Dies ist seit in Kraft treten der entsprechenden Gesetze nur noch über ein genau definiertes Versorgungsmanagement möglich.

Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss zu den ambulanten Behandlungen im Krankenhaus werden vor allem für die Sanitätshäuser Probleme bringen, die mäßige versorgungstechnische Qualitäten mit unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen am Markt halten. Die hohen Anforderungen an die Leistungserbringung begründen auf Seiten der Krankenhäuser und Sanitätshäuser beträchtliche Qualitätsmerkmale, die ausschließlich leistungsfähige Sanitätshäuser als Netzwerkpartner erfüllen können. Die ambulanten Klinikleistungen werden drastisch zunehmen und es entsteht ein eigener Regelungsbereich neben der rein stationären Versorgung.

„Sanitätshäuser müssen umgehend ihre wirtschaftlichen Freiräume nutzen und frühzeitig die ambulante Behandlung zusammen mit den Krankenhäusern gestalten“, betont Bade.

Koordinierende Krankenhausärzte werden ihre Tätigkeiten in Kooperation mit Sanitätshäusern in einen neuen Zusammenhang stellen. Dadurch stellt das Sanitätshaus eine zentrale Schnittstelle zur Anschlussbehandlung und zu Angehörigen im Rahmen der Behandlungskette dar und ist somit ein wichtiger Partner in der Qualitätskette.

Sanitätshäuser müssen zukünftig vor allem im Krankenhausbereich indikationsbezogene Versorgungs- und Dokumentationskonzepte bieten. Eine absolute Transparenz der Behandlungsabläufe und Versorgungsstrukturen für Patienten und Kostenträger ist dabei unerlässlich. Die optimale Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss kann nur erfolgreich gelingen, wenn neben den medizinischen Kernprozessen der Krankenhäuser auch die unterstützenden therapeutischen und technischen Bereiche optimal gestaltet und abgebildet werden.

Ein auf ambulante Behandlungen an Krankenhäusern zugeschnittenes Versorgungsmanagement verschafft allen Leistungserbringern die Möglichkeit, die qualitätsgesicherte und ergebnisorientierte Hilfsmittel-Versorgung zu dokumentieren. Dazu bedarf es der entsprechenden Vertragsmuster für eine strukturierte Nachsorge sowie der notwendigen Erhebungsbögen. Die Kommunikation sollte elektronisch erfolgen, um sich optimal in bestehende IT Strukturen vor allem der großen Krankenhauskonzerne zu integrieren.

„Wir haben sehr erfolgreich das Projekt VERSORGUNGSMANAGEMENT 2020 gestartet, dass genau diese Kriterien berücksichtigt und dem Sanitätshaus die optimale Plattform für Verhandlungen mit einem Krankenhaus bietet“, sagt Bade.

Mit dem Modell VERSORGUNGSMANAGEMENT 2020 können Spezialambulanzen und Sanitätshäuser schnell und unkompliziert die adäquate integrierte Patientenversorgung anbieten, ohne dabei auf die komplexen und kostspieligen Organisationsformen der integrierten Versorgung oder eines Medizinischen Versorgungszentrums zurückgreifen zu müssen.

Salenus wird auf dem BVMed Hilfsmittelforum anlässlich der Rehacare in Düsseldorf am 14.Oktober 2009 ausführlich zum Thema referieren. Nähere Informationen zu weiteren Terminen und zum Versorgungsmanagement unter: www.versorgungsmanagement.eu

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