Pflegerische und therapeutische Leistungen sowie sozialintegrative Ziele sind durch Hilfsmittelverträge nicht gedeckt. Die von Krankenkassen geforderten Vertragsbedingungen dürften einzig der Versorgung mit Hilfsmitteln und nicht pflegerischer Aufgaben dienen. BSG Urteil vom 21. Juli 2011, Aktenzeichen B 3 KR 14/10 R. Mit seinem Urteil zur Frage der Eignungsvoraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomatherapie vom 21. Juli 2011 schafft das Bundessozialgericht (B 3 KR 14/10 R) in vieler Hinsicht neue Grundlagen für Hilfsmittelverträge nach § 127 SGB V und grenzt alle pflegerischen und therapeutischen Leistungen sowie sozialintegrativen Ziele deutlich von der produktbezogenen Sachmittelbeschaffung bei Hilfsmitteln ab.

Das BSG bestätigt mit seinem Urteil, dass die Beschäftigung von Stomatherapeuten keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandstoffen zur Stomatherapie sei, denn pflegerische und therapeutische Leistungen sowie sozialintegrative Ziele seien durch Hilfsmittelverträge nicht gedeckt.

Anforderungen an Hilfsmittellieferanten werden überspannt, wenn sie der Sache nach auf die Übertragung von Aufgaben zielen, die nach geltendem Recht der ärztlichen oder der krankenpflegerischen Versorgung zugewiesen sind. Das gilt insbesondere für die vielfältigen Aufgaben der Beratung, Information und Kontrolle, die bei einigen Beitrittsverträgen von den Hilfsmittelversorgern erbracht werden sollen.

Besondere Bedeutung wird das Urteil auch für das Entlassungsmanagement haben, denn es sei Sache der Krankenhausärzte, im Anschluss an die stationäre Versorgung aufgrund der Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis sowie aus der ärztlichen Garantenstellung, die Patienten hinreichend über den Umgang mit Hilfsmitteln und insbesondere über mögliche Komplikationen aufzuklären.

In dem Leistungsspektrum eines Entlassungsmanagements mit der therapeutischen Aufklärung der Patienten durch Ärzte und der Zuständigkeit des ggf. hinzuziehenden Pflegepersonals für die pflegerische Versorgung der Versicherten sind den Hilfsmittellieferanten nur nachgeordnete Beratungsaufgaben zugewiesen. Diese Pflichten leiten sich aus dem Auftrag der Hilfsmittelversorgung zu einer Sachmittelbeschaffung ab und sind deshalb im Wesentlichen produktbezogen.

Die Krankenkassen sind an die positive Eignungsbeurteilung einer zugelassenen Präqualifizierungsstelle gebunden und die Verfolgung zusätzlicher Eignungsanforderungen durch einzelne Krankenkassen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Abweichende Gestaltungen (z.B. Kombination von Hilfsmittelversorgung und pflegerischen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V) sind nur im Einvernehmen mit den betroffenen Leistungserbringern möglich. Nicht erforderlich sind Qualifikationen, die der Sache nach auf eine Verlagerung von Aufgaben der ärztlichen Versorgung oder der häuslichen Krankenpflege auf die Hilfsmittelversorgung zielen.

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