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Das Thema ist so aktuell wie nie zu vor. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) wird am 5. Mai das Urteil verkünden (3 StR 458/10), ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB ist.

Auch nach Einführung des § 128 SGB V über unzulässige Kooperationen zwischen den Leistungserbringern sind nach wie vor sehr unterschiedliche Auffassungen im Markt vorhanden - was ist erlaubt und was untersagt.

So spricht der GKV-Spitzenverband Bund in seinen Empfehlungen zum Präqualifizierungsverfahren davon, dass bei arbeitsteiligen Versorgungen nach § 128 Abs. 4 ff. SGB V die Anforderungen von den ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern entsprechend der vertraglich vereinbarten Aufgabenverteilung gemeinsam zu erfüllen seien und einige Krankenkassen lassen in ihren Verträgen großzügig Zahlungen von Sanitätshäusern an Ärzte zu.

Die Kampagne wird von der Management Beratung Thomas Bade nicht nur auf der Internetseite unterstützt, um der korrumpierenden Minderheit das Handwerk zu legen und gleichzeitig die ehrlichen Leistungsempfänger zu bestärken. „Vor allem aber will ich die Problematik in die Öffentlichkeit tragen sowie Patienten und Leistungserbringer dafür sensibilisieren,“ führt Thomas Bade weiter aus.

Nähere Informationen zur EHFCN Kampagne unter:
http://www.ehfcn.org/events/awareness-campaign-2011/campaign-material/nr/601

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