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Dem lässt sich entgegenhalten, dass ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen Krankenkassen und Vertragsarzt nicht bestehe und der Vertragsarzt allein verantwortlich seine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Einen Geschäftsherren, der das Geschäft des Beauftragten genehmige oder nicht genehmige, gäbe es nicht, so die Gegenargumentation. Hierauf wiederum argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass die Freiheit des Vertragsarztes nicht schrankenlos sei, vielmehr fänden sich im Bundesmantelvertrag Regelungen, zu Arzneimitteln, die nicht verschreibungsfähig seien, auch unterliege der Vertragsarzt der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

Aussichten

Die Richter des OLG Braunschweig sind nun der Sichtweise der Staatsanwaltschaft gefolgt. Es handelt sich verfahrenstechnisch jedoch zunächst nur um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Die Frage der Strafbarkeit ist noch zu entscheiden. Zu Recht argumentieren die Kritiker der Entscheidung, dass allein der Vorteil, der durch die Nähe einer Arztpraxis zu einer Apotheke entsteht, keinerlei strafbare Handlung darstellt.

Es kommt eben noch darauf an, ob eine vorwerfbare Vereinbarung zulasten der anderen Marktteilnehmer (hier Apotheken) gegeben ist. Im Einzelfall ist also zu prüfen, ob eine Absprache vorliegt. Welche dem Arzt einen Vorteil dafür verspricht, dass er gerade einen Apotheker im Gegenzug bevorzugt. Dieser Nachweis wurde vom OLG Braunschweig verneint. Die Einschätzung des OLG zum Status von Vertragsärzten als Beauftragte der Krankenkassen stellt jedoch unter diesem Aspekt ein Novum dar, was nicht unterschätzt werden sollte.

Es bleibt abzuwarten wie sich das Verfahren weiter entwickelt, da die Staatsanwaltschaft sicherlich weiter ermitteln wird. Quelle und weitere Informationen unter www.iwp.de.

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