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Weißer Hautkrebs offiziell als Berufskrankheit anerkannt. Zum 1. Januar 2015 wurden bestimmte Formen des so genannten weißen Hautkrebses, die durch Sonneneinstrahlung verursacht werden, auf Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Arbeitskleidung mit UV-Schutz stellt einen effektiven Schutz gegen den Hautkrebs durch Sonneneinstrahlung dar.

Dazu gehören das Plattenepithelkarzinom oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen). Vor allem Personen, die häufig im Freien arbeiten, haben ein deutlich höheres Risiko am weißen Hautkrebs zu erkranken als Personen anderer Berufsgruppen. Zu diesem gefährdeten Personenkreis gehören nicht nur Außenbeschäftigte wie zum Beispiel Bademeister, Bauarbeiter oder Gärtner, sondern auch Berufsgruppen mit wechselndem Tätigkeitsfeld (Außen- und Innen) wie Sportlehrer, Kindergärtner und Fensterputzer. Internationale Untersuchungen von Knutschke zeigen, dass bei diesen Personen die UV-Belastung 2-3 mal höher ist als bei Personen, die in Innenräumen arbeiten.

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Diese neue Regelung stellt für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eine große Herausforderung dar, da es kaum möglich ist festzustellen, ob die Erkrankung in der Freizeit oder bei der Berufsausübung erfolgte. Auch der Druck auf die Arbeitgeber Präventivmaßnahmen zu ergreifen, ist zum 1. Januar 2015 erhöht worden.

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