Foto: PhotoCase.de Die für ihre Kundenfreundlichkeit mehrfach ausgezeichnete Gmünder ErsatzKasse GEK setzt jetzt mit Leistungen zur anthroposophischen Medizin wieder ein Zeichen für den besonderen Dienst am Kunden. Den Weg dafür hat das Bundessozialgericht frei gemacht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass Leistungen der anthroposophischen Medizin als besondere Therapierichtung anzusehen sind und damit grundsätzlich zum Leistungskatalog der Krankenkassen zählen. Als erstattungsfähige Leistungen der anthroposophischen Medizin nennt das BSG ausdrücklich:

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  • die Heileurythmie
  • die Maltherapie
  • das plastisch-therapeutische Gestalten
  • die rhythmische Massage nach Wegmann und
  • die therapeutische Sprachgestaltung

    "Mit dieser wegweisenden Entscheidung bringt das BSG mehr Klarheit zu der umstrittenen Frage, welche Leistungen der besonderen Therapierichtungen die Kassen bezahlen müssen," erklärt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Gmünder ErsatzKasse GEK, Dr. jur. Rolf-Ulrich Schlenker. Zu den besonderen Therapierichtungen gehören nach dem Sozialgesetzbuch die anthroposophisch orientierte Medizin, die Homöopathie sowie die Pflanzenheilkunde.

    Die GEK war schon immer den besonderen Therapierichtungen gegenüber aufgeschlossen, weil sie die Therapiefreiheit zugunsten der Patienten erweitern und oft eine sehr wirtschaftliche Behandlungsform darstellen Deshalb erhalten die GEK-Versicherten ab sofort die Kosten für die genannten Leistungen erstattet. Voraussetzung für die Vergütung durch die GEK ist, wie bei allen anderen Leistungen, dass der Arzt oder Therapeut die Versorgung nach wirtschaftlichen Maßstäben erbringt.

    Dr. Schlenker: "Wir freuen uns über diese Entscheidung, da sie eine positive Antwort auf den jahrelang schwelenden Streit zu den besonderen Therapieeinrichtungen darstellt und neuen Gestaltungsspielraum schafft." Deshalb prüfe die GEK derzeit, welche weiteren Leistungen der besonderen Therapierichtungen erfasst werden und damit den Versicherten der Krankenkasse zugute kommen können.

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